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   BGH, 18.07.2023 - VI ZR 16/23   

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https://dejure.org/2023,26925
BGH, 18.07.2023 - VI ZR 16/23 (https://dejure.org/2023,26925)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2023 - VI ZR 16/23 (https://dejure.org/2023,26925)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23 (https://dejure.org/2023,26925)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 7 Abs. 1 StVG, § 7 StVG, § 8 Nr. 3 StVG, § 1 Abs. 2 StVG, § 7 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Ansprüche aus Hafterhaltung gegen ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen wegen Zerstörung der Ernte mit einem Traubenvollernter bei Durchführung der Ernte; Kontaminierung von Trauben durch Austritt von Diesel aus einem Traubenvollernter bei der Ernte

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    StVG § 7 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de

    Haftung bei Kfz-Unfall: Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion; Kontaminierung von Trauben durch Austritt von Diesel aus einem Traubenvollernter während der Ernte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG für Kontaminierung durch Traubenvollernter?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Traubenernte von Dieselöl ruiniert - Die Kfz-Versicherung der defekten Erntemaschine muss der Winzerin den Schaden nicht ersetzen

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Kontaminierte Trauben durch Dieselaustritt bei Erntemaschine: Wer haftet?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 1517
  • NZV 2024, 76
  • VersR 2024, 321
  • WM 2023, 2062
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.09.2021 - VI ZR 726/20

    Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion

    Auszug aus BGH, 18.07.2023 - VI ZR 16/23
    Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG (Kontaminierung von Trauben durch Austritt von Diesel aus einem Traubenvollernter bei der Ernte; Anschluss an Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518).

    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. nur Senatsurteile vom 7. Februar 2023 - VI ZR 87/22, NZV 2023, 265 Rn. 8 f.; vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 6; jeweils mwN).

    Wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine infrage steht, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden (Senatsurteile vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 7; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 6, 13 mwN).

    Ergibt diese Gesamtbetrachtung, dass der Unfall in keinem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine steht, sondern dass vielmehr die Funktion des Kraftfahrzeugs als Arbeitsmaschine im Vordergrund steht, wird der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 8; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 15).

    Während es nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen steht, dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist (vgl. nur Senatsurteile vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 158/19, VersR 2021, 60 Rn. 15; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 10 mwN), ist es bei der Beurteilung der haftungsrechtlichen Natur des Einsatzes eines Kraftfahrzeuges mit Arbeitsfunktion unter Schutzzweckgesichtspunkten durchaus von Bedeutung, ob der Arbeitseinsatz auf oder in örtlicher Nähe zu Straßenverkehrsflächen stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 9).

    Anders verhält es sich hingegen, wenn sich das Unfallgeschehen weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche ereignet und die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs lediglich dem Bestellen einer landwirtschaftlichen Fläche dient (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 9; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 14).

    So hat der Senat bereits entschieden, dass die Haftung eines Traktorhalters nach § 7 Abs. 1 StVG zu verneinen ist, wenn durch einen vom Traktor angetriebenen Kreiselmäher beim Mähen einer als Weideland genutzten Wiesenfläche ein Stein hochgeschleudert und dadurch ein Mensch verletzt wird (Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518).

    Maßgeblich ist hier, ähnlich wie in dem mit Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20 (VersR 2021, 1518 Rn. 9) entschiedenen Fall, dass sich das Unfallgeschehen weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche, sondern im Weinberg der Klägerin ereignete und die Fortbewegungsfunktion des Traubenvollernters während seines Einsatzes im Weinberg lediglich der Ernte der Trauben diente, seine Arbeitsfunktion also im Vordergrund stand.

    b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Argumentation des Berufungsgerichts in seinem Urteil vom 13. Februar 2023 in dem ähnlich gelagerten Verfahren 12 U 1274/22 (Kontaminierung der Trauben durch aus einer undichten Leitung des Traubenvollernters ausgetretenes Hydrauliköl), wonach sich in der Kontaminierung der Trauben anders als im sogenannten Kreiselmäherfall (Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518) nicht eine von einem externen, von dem Transportfahrzeug lediglich fortbewegten Gerät ausgehende Gefahr verwirklicht habe.

  • BGH, 24.03.2015 - VI ZR 265/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges;

    Auszug aus BGH, 18.07.2023 - VI ZR 16/23
    Wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine infrage steht, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden (Senatsurteile vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 7; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 6, 13 mwN).

    Ergibt diese Gesamtbetrachtung, dass der Unfall in keinem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine steht, sondern dass vielmehr die Funktion des Kraftfahrzeugs als Arbeitsmaschine im Vordergrund steht, wird der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 8; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 15).

    Während es nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen steht, dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist (vgl. nur Senatsurteile vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 158/19, VersR 2021, 60 Rn. 15; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 10 mwN), ist es bei der Beurteilung der haftungsrechtlichen Natur des Einsatzes eines Kraftfahrzeuges mit Arbeitsfunktion unter Schutzzweckgesichtspunkten durchaus von Bedeutung, ob der Arbeitseinsatz auf oder in örtlicher Nähe zu Straßenverkehrsflächen stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 9).

    Anders verhält es sich hingegen, wenn sich das Unfallgeschehen weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche ereignet und die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs lediglich dem Bestellen einer landwirtschaftlichen Fläche dient (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 9; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 14).

    Dasselbe gilt, wenn ein von einem Traktor angetriebener Kreiselschwader beim Bearbeiten einer zuvor gemähten Wiese einen Metallzinken verliert und durch diesen eine Sache beschädigt wird (Senatsurteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638).

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 115/04

    Begriff des unabwendbaren Ereignisses

    Auszug aus BGH, 18.07.2023 - VI ZR 16/23
    Verrichtet etwa eine "fahrbare Arbeitsmaschine" wie ein Mähfahrzeug während der Fahrt auf dem Seitenstreifen einer Autobahn Mäharbeiten, so ist ein Schadensereignis wie die Beschädigung eines vorbeifahrenden Fahrzeugs durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand vom Schutzzweck des § 7 StVG erfasst (Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566).
  • BGH, 20.10.2020 - VI ZR 158/19

    Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand

    Auszug aus BGH, 18.07.2023 - VI ZR 16/23
    Während es nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen steht, dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist (vgl. nur Senatsurteile vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 158/19, VersR 2021, 60 Rn. 15; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 10 mwN), ist es bei der Beurteilung der haftungsrechtlichen Natur des Einsatzes eines Kraftfahrzeuges mit Arbeitsfunktion unter Schutzzweckgesichtspunkten durchaus von Bedeutung, ob der Arbeitseinsatz auf oder in örtlicher Nähe zu Straßenverkehrsflächen stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 9).
  • BGH, 05.07.1988 - VI ZR 346/87

    Haftung des Halters eines Streufahrzeugs

    Auszug aus BGH, 18.07.2023 - VI ZR 16/23
    Ähnliches gilt, wenn ein im Straßenverkehr eingesetztes Streukraftfahrzeug während der Fahrt Streugut auswirft und dadurch ein am Straßenrand abgestellter Pkw beschädigt wird (Senatsurteil vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65).
  • BGH, 07.02.2023 - VI ZR 87/22

    Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers nach § 7 Abs. 1 StVG a.F. (§

    Auszug aus BGH, 18.07.2023 - VI ZR 16/23
    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. nur Senatsurteile vom 7. Februar 2023 - VI ZR 87/22, NZV 2023, 265 Rn. 8 f.; vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 6; jeweils mwN).
  • BGH, 12.12.2023 - VI ZR 77/23

    Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung bei Vorbeifahrt an einem

    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23, WM 2023, 2062 Rn. 12 mwN).

    Dabei ist es unter Schutzzweckgesichtspunkten von Bedeutung, ob der Arbeitseinsatz auf oder in örtlicher Nähe zu Straßenverkehrsflächen stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23, WM 2023, 2062 Rn. 13 f. mwN).

  • BGH, 16.01.2024 - VI ZR 385/22

    Lieferung von Heizöl: Entladevorgang gehört zum "Gebrauch" des Tankwagens!

    Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23, juris Rn. 13; vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, NJW 2022, 624 Rn. 7; vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93, NJW 1995, 1150, 1151, juris Rn. 22; jeweils mwN).
  • BGH, 27.02.2024 - VI ZR 80/23
    Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG (Kontaminierung von Trauben durch Austritt von Hydrauliköl aus einem Traubenvollernter bei der Ernte; Bestätigung Senatsurteil vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23, DAR 2023, 685).

    Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23, DAR 2023, 685 Rn. 11-17 Bezug genommen.

  • OLG München, 31.01.2024 - 10 U 683/23

    Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kraftfahrzeuge, Sachverständige, Vorgerichtliche

    Die eingangs dargestellte Auffassung des Senats wird bestätigt durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 18.07.2023, Az VI ZR 16/23.
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